Warum man Updates nicht aufschieben sollte.

TYPO3 Security Wartungsvertrag

Fast jedes Unternehmen, welches sich im Internet präsentiert, nutzt mittlerweile Websoftware zur dynamischen Erzeugung von Webinhalten. Solche Content Management Systeme ermöglichen die bequeme Erstellung, Bearbeitung und Organisation von Inhalten. TYPO3, WordPress oder Drupal zählen hier zu den verbreitetesten Systemen, wobei Joomla und WordPress auch besonders Zuspruch bei Privatanwendern finden. Trotz der Vorteile gegenüber altherkömmlich von Hand programmierten HTML-Seiten, haben diese Systeme jedoch eine Besonderheit, die gerne missachtet wird: Solche Systeme bedienen sich umfangreicher Bibliotheken, Skripte und Module, die allesamt Angriffsziele von Hackern sein können. Eventuell auftretende Sicherheitslücken werden von den Entwicklern dieser Systeme durch Updates geschlossen.

Bei sehr vielen Webseiten passiert seit ursprünglicher Liveschaltung technisch lange Zeit gar nichts mehr. Offenbar gibt es aus Sicht der Betreiber keinen Handlungsbedarf: Alles funktioniert auf den ersten Blick wie gewohnt und wie es soll. Dem Umstand, dass es mittlerweile mehrfach sicherheitsrelevante Updates zum eingesetzten CMS gegeben hat, wird wenig Beachtung geschenkt. Diese gewähnte Ruhe ist trügerisch, denn mehr als 50% der erfolgreichen Angriffe auf Webseiten bleiben mehrere Monate unentdeckt. Ist eine Sicherheitslücke vorhanden ist ohne großes Wissen mit Hilfe von frei im Internet verfügbaren Anleitungen eine Webseite in wenigen Minuten gehackt.

Welche Folgen hat eine gehackte Webseite?

Sperrung der Webseite durch den Provider
Der Seitenbetreiber einer Websites ist für alle Aktivitäten, die über seinen Account laufen oder in seinen Domains begründet sind, verantwortlich. Wenn wir Kenntnis über erhöhte Aktivitäten durch Hacker auf einem unserer Kunden-Accounts feststellen (z.B. wenn Spam über Skripte versendet wird), werden unsere Techniker den Kunden darüber informieren und zur Beseitigung dieser Aktivitäten auffordern. Kann diese Aktivität nicht unterbunden werden, müssen wir den kompletten Account sperren, da durch Hacker auch immer Dritte geschädigt werden können:

  • Möglicher Missbrauch der Server für Angriffe gegen andere Webseiten und Server
  • Blacklisteneinträge der Server IPs aufgrund von SPAM ober Malwareverteilung
  • Strafanzeige, Ermittlungsverfahren, Schadenersatzklagen
  • Eventuelle Beschlagnahmung vom Server bei Phishing, Verbreitung indexierter Medien, Schadenersatzklagen
  • Malwareverseuchung der Rechner/ Netzwerke von Besuchern der Website
  • Viren- und Trojanerverseuchung von Besuchern der Website.
  • Fernsteuerung Ihres Servers zu kriminellen Zwecken
  • Datendiebstahl
  • automatisierte Käufe in Shopsystemen


Imageschaden durch Blacklisting

Stellen Sie sich vor: Anstelle Ihrer Webseite wird Werbung für pharmazeutische Produkte oder Ähnliches dargestellt und Sie haben keine Kenntnis davon. Aufgrund der vom Webspace ausgeführten unerlaubten Tätigkeiten wie SPAM-, Viren- oder aber Malwareverteilung wird die Webseite dann bei vielen Diensten auf sogenannte Blacklists gesetzt. Versucht nun z.B. ein Besucher Ihre Webseite aufzurufen, erscheint vom Browser einer sehr dominante Warnmeldung. Aktuelle Browser und lokale Virenschutzprogramme bieten diese Schutzmechanismen.

Aber auch Suchmaschinen wie Google warnen vor solchen Seiten. So werden etwa 9.500 Webseiten täglich von Google auf Blacklisten eingetragen, weil sie mit Schadsoftware infiziert sind.

Hohe Kosten bei nachträglicher Beseitigung von Hackerangriffen

Eine gehackte Seite zu säubern ist aufwändig. Ist kein brauchbares Backup mehr vorhanden oder liegt es weit zurück, müssen die Einbruchswege ausfindig gemacht werden und die gesamte Seite von Schadcode gesäubert, Passwörter geändert und Updates eingespielt werden. Wenn man die Seite anschließend wieder sicher ist und man auf eine Blacklist gesetzt wurde, sollte man die Löschung beantragen. Solche Arbeiten erfordern in der Regel Profis.

Wir bieten Hilfe!
Wir bieten Ihnen auch Security-Wartungsverträge für viele CMS- und Shop-Systeme an. Bei Bekanntwerden von Sicherheitslücken spielen wir diese hilfreichen Updates für Sie automatisch ein.
Ab 15,00 € inkl. MwSt./ Monat

Das müssen Sie als Webseitenbetreiber zur neuen DSGVO wirklich wissen

Die zahlreichen Änderungen, die die DSGVO ab dem 25. Mai 2018 mit sich bringt, treffen jeden Unternehmer und Webseitenbetreiber. Es gibt in fast allen Bereichen des Datenschutzrechts umfangreiche Neuregelungen. Einige sind relativ einfach umzusetzen, andere sind sehr komplex.

Unser DSGVO-Special – das wir als eRecht24 Agenturpartner in Zusammenarbeit mit eRecht24 Premium für Sie zur Verfügung stellen – hilft Ihnen dabei, einen Überblick über die Anforderungen der DSGVO zu erhalten und zeigt Ihnen, wie Sie diese einfach und schnell für Ihre Webseite umzusetzen.

Gern unterstützen wir Sie in der DSGVOkonformen Umsetzung Ihrer Webseite. Sprechen Sie uns an.

1. Einführung

Die DSGVO regelt ab dem 25. Mai 2018 den Umgang von Unternehmen mit personenbezogenen Daten – einheitlich europaweit. Viele der aktuellen Vorschriften des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gelten dann nicht mehr bzw. das BDSG wird zeitgleich neu gefasst.

Die Datenschutzgrundverordnung vereinheitlicht das Datenschutzrecht innerhalb der EU, da bisher überall verschiedene Datenschutzgesetze und damit unterschiedliche Standards gelten. Unternehmer können also zukünftig darauf vertrauen, dass innerhalb der EU ein (überwiegend) einheitliches Datenschutzrecht gilt.

Die Verordnung gilt aber auch für Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU, wenn diese Daten von Personen aus der EU verarbeiten. So soll sichergestellt werden, dass sich auch Cloud-Dienste oder soziale Netzwerke (etwa aus den USA) an die Regeln halten müssen.

Die DSGVO betrifft dabei wirklich JEDES Unternehmen, das im Internet aktiv ist: Nutzer-Tracking, Kundendaten, Newsletter oder Werbemails, Werbung auf Facebook, die eigene Datenschutzerklärung, vieles ändert sich durch die Neuregelungen. Im Einzelnen:

2. Datenschutzerklärung und Impressum

Zunächst benötigt jede Webseite eine neue Datenschutzerklärung, die den Vorgaben der DSGVO entspricht. Grundsätze einer DSGVO-konformen Datenschutzerklärung:

• Einfache und verständliche Sprache
• ggf. eine vorgeschaltete, allgemein-zusammenfassende Erklärung
• Kontaktdaten des Seitenbetreibers
• Datenschutzbeauftragter, wenn vorhanden
• Die Rechtsgrundlage der jeweiligen Datenerhebung/Verarbeitung (gesetzliche Regelung oder Einwilligung) muss konkret benannt werden

Die folgenden Punkte muss eine Datenschutzerklärung nach DSGVO mindestens enthalten:

• Nennung aller Datenverarbeitungsvorgänge auf der Webseite
• Umgang Kunden- / Bestelldaten
• Tracking, Cookies, Social Media
• Newsletter, A(D)V
• Dauer der Speicherung, Löschungsfristen
• Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerspruch
• Recht auf Datenherausgabe und Übertragbarkeit

Eine Einwilligung darf nicht innerhalb der Datenschutzerklärung erklärt werden.

Achtung! Löschpflicht Art. 17 DSGVO:

Daten müssen gelöscht werden, wenn:

• der Erhebungszweck weggefallen ist,
• die Einwilligung widerrufen wurde (Newsletter-Abmeldung),
• ein Widerspruch des Nutzers erfolgt („Löschen Sie meine Daten“) und keine gesetzlichen Speicherpflichten entgegenstehen (Steuern und Buchhaltung)

Im Impressum sind keine Änderungen notwendig. Allerdings wird momentan diskutiert, dass für Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsansprüche ein spezielles Kontaktformular geschaffen werden soll, das in die allgemeine Menüstruktur (bei Datenschutzerklärung und Impressum) integriert werden soll.

3. Verarbeitungsverzeichnis (bisher: Verfahrensverzeichnis)

Sie benötigen ein Verarbeitungsverzeichnis, wenn Sie mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen und wenn Sie besondere Datenkategorien verarbeiten.

Die Pflicht gilt auch für Unternehmen unter 250 Mitarbeitern, wenn die Verarbeitung „nicht nur gelegentlich“ erfolgt. Es ist aber noch nicht abschließend geklärt, was dies genau bedeutet. Bis die Voraussetzungen abschließend geklärt sind, sollten Sie im Zweifel ein solches Verzeichnis anlegen.

Welche Inhalte gehören hinein?

• Angaben des Verantwortlichen
• Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen, seines Vertreters und des Datenschutzbeauftragten
• Zwecke der Verarbeitung
• Kategorien betroffener Personen und personenbezogener Daten
• Kategorien von Empfängern
• Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland
• Fristen für Löschung
• Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen
• Angaben des Auftragsverarbeiters
• Name und Kontaktdaten des Auftragverarbeiters und des Verantwortlichen, ihrer Vertreter und des Datenschutzbeauftragten
• Kategorien von Verarbeitungen
• Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland

Beispiele und Aufbau eines solchen Verarbeitungsverzeichnis finden Sie z.B. bei der Bitkom:

https://www.bitkom.org/NP-Themen/NP-Vertrauen-Sicherheit/Datenschutz/FirstSpirit-1496129138918170529-LF-Verarbeitungsverzeichnis-online.pdf

4. Cookies und Tracking

Im Hinblick auf Cookies und Tracking gibt es momentan keine Änderungen. Cookies werden spezifisch durch die ePrivacy-Verordnung (ePV) neu geregelt. Diese kommt allerdings wohl erst 2019.

Die gute Nachricht: Google Analytics bleibt auch nach der DSGVO wie bisher „erlaubt“, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

• A(D)V Vertrag mit Google abgeschlossen
• IP Anonymisierung aktiviert
• Opt-out Möglichkeiten für Desktop und Mobil

Achten Sie darauf, dass Sie ab dem 25. Mai 2018 einen DSGVO-konformen AV-Vertrag mit Google abschließen. Google wird vermutlich demnächst einen solchen Vertrag bereitstellen.

Eine Anleitung plus Tools zur korrekten Umsetzung finden Sie bei eRecht24 Premium.

Partnerlink: https://www.e-recht24.de/premium-agenturpartner

Bei anderen Tools wie z.B. dem Facebook Pixel kann man momentan leider keine genaue Aussage treffen.
Allerdings wird die Rechtslage wahrscheinlich komplizierter.

5. Newsletter und Einwilligungen

Einwilligungen von Nutzern, z.B. zum Newsletter-Versand, die bereits nach altem Recht wirksam eingeholt wurden (double opt-in) gelten grundsätzlich weiter.

Ausnahmen:
• Koppelungsverbot bei alten Einwilligungen nicht beachtet
• Einwilligungen durch Minderjährige

Was ist mit neuen Newsletter-Aktionen oder Preisausschreiben?

Wenn keine gesetzliche Erlaubnis zum Speichern / Übertragen von Daten vorhanden ist, wird immer eine Einwilligung benötigt.

Auch unter der DSGVO sollte das double opt-in Prinzip beachtet werden, um die Einwilligung im Zweifel auch nachweisen zu können. Die Einwilligung muss in jedem Fall elektronisch dokumentiert werden.

Die Einwilligung muss dabei „freiwillig“ erfolgen: Echtes Koppelungsverbot in Art. 7 Abs.4 DSGVO.

In der Regel: Keine Daten gegen Inhalte (z.B. E-Books, Gewinnspiele, Checklisten) und keine Koppelung von Newsletter-Versand an Vertragsschluss.

6. Datenschutzbeauftragter

Unternehmen, die in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen oder zu einer Datenschutz-Folgeabschätzung nach Artikel 35 DSGVO verpflichtet sind (Einzelheiten unten bei Ziff. 9.), müssen einen Datenschutzbeauftragten benennen.

Interessenskonflikte

Bei der Besetzung des Datenschutzbeauftragten dürfen keine Interessenkonflikte bestehen. Daher kann ein Vorstandsmitglied, ein Geschäftsführer oder der Unternehmensinhaber nicht Datenschutzbeauftragter sein. Diese Personen können im Fall von Konflikten zwischen den Unternehmensinteressen und den datenschutzrechtlichen Vorschriften nicht vermitteln.

Sie können auch einen externen Datenschutzbeauftragten bestellen, um Konflikte zu vermeiden.

Qualifikationen des Datenschutzbeauftragten

Der Datenschutzbeauftragte muss zuverlässig sein. Juristische sowie technische Fachkunde sind ebenfalls unumgänglich für die Position des Datenschutz- beauftragten. Schulungen/Seminare inkl. Prüfung werden bundesweit angeboten, um die entsprechenden Qualifikationen zu erwerben, z.B. beim TÜV.

7. Mitarbeiterdaten

Mit der DSGVO kommen auch Neuregelungen zum Mitarbeiterdatenschutz. Die neuen Vorschriften enthalten zahlreiche Pflichten und Obliegenheiten, die Arbeitgeber künftig einhalten müssen.

Es sollen nur die Daten erhoben werden, die „erforderlich“ sind.

Mitarbeiterdaten sollen nur dann verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers oder zur Durchführung, Ausübung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erforderlich ist.

Erlaubt ist die Verarbeitung auch dann, wenn sie für die Erfüllung gesetzlicher Rechte und Pflichten, eines Tarifvertrags oder einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder zum Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. Ob und wann die Erhebung bestimmter Daten tatsächlich erforderlich ist, muss dabei immer anhand des konkreten Einzelfalls bestimmt werden.

Einwilligungen einholen

Wer sich den rechtlichen Unsicherheiten rund um die „Erforderlichkeit“ entziehen will, kann freiwillig abgegebene Einwilligungen von seinen Arbeitnehmern einholen. Im Streitfall muss eine behauptete Freiwilligkeit der Einwilligung vom Arbeitgeber allerdings nachgewiesen werden.

Eine wirksame Einwilligung muss bestimmte formale Kriterien erfüllen. So muss sie grundsätzlich in Schriftform erfolgen, d. h. eigenständig unterschrieben werden. Da das allerdings nicht immer praktikabel ist, kann unter besonderen Umständen auch eine elektronische Einwilligung eingeholt werden. Zudem muss der Beschäftigte in geeigneter Form darauf hingewiesen werden, dass die Einwilligung jederzeit widerruflich ist. Schlussendlich müssen durch den Arbeitgeber bestimmte Voraussetzungen für die Widerrufserklärung geschaffen werden.

Ein Arbeitgeber muss die Einhaltung der soeben genannten Pflichten im Zweifel nachweisen können (Dokumentationspflichten). Des Weiteren sind Arbeitgeber künftig mit strengeren Informationspflichten bei Datenschutzverstößen und zahlreichen weiteren Pflichten (z.B. Löschungspflichten) konfrontiert.

Arbeitgeber sollten im Hinblick auf diese Pflichten ihre unternehmensinternen Prozesse daher gründlich überprüfen und ggf. anpassen lassen (Stichwort: Compliance-Management).

8. Auftrags(daten)verarbeitung

Wenn das Erheben und Verarbeiten personenbezogener Daten durch ein „externes“ Unternehmen erfolgt, muss dies – wie auch im alten Recht – vertraglich geregelt werden.

Beispiele

• Agentur führt Werbemaßnahmen aus
• Externer Newsletter-Anbieter
• Webhoster
• Externe Wartungsverträge

Was ändert sich am Inhalt der A(D)V-Verträge?

Wenige inhaltliche Neuregelungen:

• Auftragsverarbeiter muss u.U. ein Verfahrensverzeichnis führen
• Auftragsverarbeiter muss die Weisungen des Verantwortlichen protokollieren
• keine Schriftform der Verträge mehr notwendig

Woher erhalte ich Muster für meine A(D)V-Verträge?

Einen DSGVO-konformen Mustervertrag finden Sie bei eRecht24 Premium:
Partnerlink: https://www.e-recht24.de/premium-agenturpartner

9. Datenschutz bei Minderjährigen

Bei Jugendlichen unter 16 Jahren müssen die Eltern einwilligen. Dies gilt aber nur für Fälle, bei denen die DSGVO eine Einwilligung vorschreibt (z.B. für Werbung) und in der Praxis nur dann, wenn es sich um Angebote handelt, die sich direkt an Kinder und Jugendliche richten.

Bei gemischten Angeboten (für Erwachsene und Jugendliche) sind keine spezifischen Vorgaben umzusetzen.

10. Datenschutz-Folgenabschätzung

In bestimmten Fällen sind Sie verpflichtet, die Folgen der Datenverarbeitung zu bewerten und dies in einer sog. Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO festzuhalten. Eine sog. DSFA ist grundsätzlich immer dann durchzuführen, wenn „eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten zur Folge (hat)“.

Dies ist z.B. bei den folgenden Konstellationen der Fall:

• Verarbeitung von Gesundheitsdaten, Religion, Sexualität
• Geschäftsgeheimisse
• Profiling/Scoring
• Strafbare Handlungen
• u.vm.

Wann und wie eine solche Datenschutz-Folgenabschätzung im Detail durchzuführen ist, können Sie im umfangreichen Whitepaper des Forum Privatfreiheit nachlesen:

https://www.forum-privatheit.de/forum-privatheit-de/publikationen-und-downloads/veroeffentlichungen-des-forums/themenpapiere-white-paper/Forum_Privatheit_White_Paper_Datenschutz-Folgenabschaetzung_2016.pdf

11. Einsichtsrecht und Meldepflicht

Generell haben Betroffene Anspruch auf Auskunft zu ihren gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DSGVO).

Form der Auskunft:
• schriftlich
• elektronisch (E-Mail)
• auf Verlangen mündlich

Frist der Auskunft: Unverzüglich, aber spätestens 1 Monat nach Eingang des Antrags

Wann müssen bei Datenpannen die Betroffenen und Aufsichtsbehörden informiert werden?

Hier gelten mittlerweile strengere Anforderungen als bisher. Nach Art 33 DSGVO müssen Datenpannen gegenüber Aufsichtsbehörden unverzüglich (möglichst binnen 72 Stunden) mittels umfassender Dokumentation vorgelegt werden.

Details zum Inhalt regelt Art. 33 Abs. 5 DSGVO
https://dejure.org/gesetze/DSGVO/33.html

12. Bußgelder und Abmahnungen

Datenschutzverstöße können abgemahnt werden!

Bei Verstößen drohen Abmahnungen und Gerichtsverfahren, denn:
• Datenschutzrecht hat wettbewerbsrechtliche Relevanz!
• Verstöße können auch nach der DSGVO abgemahnt werden!

Bußgelder

Die DSGVO sieht Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des weltweiten Vorjahresumsatzes vor.

Bisher haben Datenschutzbehörden den oberen Rahmen der Bußgelder nur sehr selten und bei dauerhaften Verstößen ausgereizt.

Das wird sich aber sehr wahrscheinlich ändern., der hohe Bußgeldrahmen ist ein Kernbestandteil der DSGVO.

Wichtig: Anfragen/ Beschwerden von Nutzern ernst nehmen. Noch wichtiger: Anfragen/ Beschwerden von Datenschutzbehörden ernst nehmen.

Was sollten Sie jetzt konkret tun?

Sie wissen, dass Sie sich um Themen wie Datenschutz, Impressum, Bildrechte oder Facebook & Co. kümmern müssen? Sie haben keine Zeit, alle komplizierten rechtlichen Vorgaben aufwendig selbst zu recherchieren? Sie wollen oder können nicht für jede Webseitenprüfung einen teuren Anwalt bezahlen? Sie brauchen klare Antworten, verständliche Lösungen und praktische Tools statt noch mehr Fragen?

Das erhalten Sie im DSGVO-Special bei eRecht24-Premium:

1. Praxis Leitfaden DSGVO
Wir haben Ihnen einen Praxis-Leitfaden für den Umgang mit den häufigsten Grundfragen zur DSGVO zusammen gestellt.

2. Webinare zur DSGVO
Die Anwälte der Kanzlei Siebert Goldberg erläutern Ihnen in exklusiven Webinaren praktische Ansätze zum rechtssicheren Umgang mit der DSGVO.

3. DSVGO-Datenschutzgenerator
Ihnen steht ab sofort der neue Profi-Datenschutzgenerator zur Verfügung. So erzeugen Sie in wenigen Minuten eine DSGVO-konforme Datenschutzerklärung.

4. Häufige Fragen von Webseitenbetreibern
Wir haben die häufigsten 50+ Fragen, die Unternehmer im Zusammenhang mit der DSGVO haben, gesammelt, geordnet und beantwortet.

5. Ihre Fragen zur DSGVO
Stellen Sie Ihre zusätzlichen Fragen zur DSGVO im Rahmen der Erstberatung. Diese werden von Rechtsanwalt Siebert und seinem Team beantwortet.

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Aktuelle Warnung: Krypto-Trojaner infiziert hunderte Webserver

Laut einer Meldung auf heise.de befällt der seit Tagen grassierende Erpressungs-Trojaner CTB-Locker nun auch Webserver. Hunderte Websites seien bereits verschlüsselt, ein Ende derzeit nicht absehbar.

Eine befallene Webseite zeigt nur noch eine englischsprachige Botschaft der Online-Erpresser: „Your personal files are encrypted by CTB-Locker.“ Zusätzlich erscheint in diesem Erpresserbrief die Aufforderung zur Zahlung von Bitcoins.  Daten auf dem Webserver sind verschlüsselt und vom Website-Betreiber nicht mehr nutzbar.

Derzeit existiert keine Möglichkeit die Daten ohne den erworbenen Schlüssel der Hacker zu entschlüsseln. Wir empfehlen daher dringend eingesetzte Websoftware durch Einspielen der letzten Updates aktuell zu halten. Verwenden Sie sichere Passwörter für Ihre FTP- und CMS-Logins. Tips zur sicheren Passwortwahl finden Sie z.B. hier: www.bsi-fuer-buerger.de  Ferner sollten die Rechte der auf dem Webspace abgelegten Dateien überprüft werden. Mehr Infos dazu in unseren FAQ   Es ist grundsätzlich ratsam, regelmäßig Backups jener Dateien anzufertigen, auf die man nicht verzichten kann. Diese sollten sich auf Datenträgern außerhalb der Reichweite von Trojanern befinden – also etwa auf externen Festplatten oder USB-Sticks, die nur bei Bedarf mit dem Rechner verbunden werden.

Hover-Effekte für Bilder

Hover Bilder

Mit CSS3 stehen viele Möglichkeiten zur Verfügung, um Websites noch spannender zu gestalten. Eines der interessantesten Features sind CSS-Transitions, die es ermöglichen, ein Element mit einer Animation von einem Zustand in den anderen zu überführen.Dies kann man z.B. für Bilder benutzen:

http://tympanus.net/Tutorials/OriginalHoverEffects/index3.html

http://codepen.io/noeldelgado/pen/pGwFx

 http://tympanus.net/Tutorials/ShapeHoverEffectSVG/

Animierte Buttons

Hover Buttons

Eine effektive Website ist für den Erfolg eines Unternehmens von großer Bedeutung. Sie dient als Kommunikationsinstrument. Aus diesem Grund spielen auch „call to action“-Buttons eine große Rolle. Dank neuer Technologien lassen diese sich  vielfältig animieren.

Hier einige aktuelle Trends:

Ghost-Buttons:
Ghost-Buttons sind sind minimalistisch gestaltet und versuchen die Aufmerksamkeit des Benutzers auf subtile Weise zu gewinnen. Mit einer intelligenten Hover-Animation , ist es ein Vergnügen sie zu verwenden Dabei fügen sie einen Hauch von Eleganz auf die Website. Besonders gut eignen sich diese Designform auf großen Hintergrundbildern.

http://www.interior-architects-munich.com/

Hover-Effekte und Click-Effekte für Buttons:
http://ianlunn.github.io/Hover/
http://daneden.github.io/animate.css/
http://tympanus.net/Development/CreativeButtons/

Lazy Load

Lazy Load Effekt

Mit dem Lazy-Load-Effekt ist ein beliebter on-scroll-Effekt mit dessen Hilfe man verschiedene Elemente einer Webseite in Abhängigkeit mit der Scrollleiste animieren kann. Je weiter man nach unten scrollt werden so verschiedene Elemente aus verschiedenen Richtungen eingeblendet oder animiert. Diese Technik eignet sich  hervorragend für das Storytelling auf Webseiten. Zusammen mit Parallax-Scrolling können so beeindruckende Webseiten ohne textlastige Produktbeschreibungen entstehen. Dabei kommt dieser Effekt ohne ressourcenfressendes Flash-Plugin aus.

Beispiele:
http://www.mott-services.de/projects/demo/lazy_load/lazy_load.html

http://www.justdesign.co.za/

Parallax-Effekt

Demo Parallax Website

Der Parallax-Effekt ist einer der beeindruckendsten Scroll-Animationen. Es besteht aus einem großformatigen Hintergrundbild, von welchem man, je nach Scroll-Position, immer nur einen Ausschnitt sieht. Die Effekte die sich mit dieser Technik erzielen lassen sind vielfältig. Hier gibt es sowohl horizontale als auch vertikale Scroll-Richtungen. Kombiniert man dieseTechnik mit anderen Effekten, wie z.B. dem Lazy Load Effekt können fast schon filmreife Animationen ausgelöst werden, die den Besucher tief beeindrucken und sich gut für Storytelling eignen.

Einige Beispiele sehen Sie hier:
http://www.world-of-swiss.com/en
http://www.carde-app.com/
http://habitatweb.mx/
http://mintdesigncompany.com/

https://www.crayon.co/mottservices/collections/parallax-scrolling/

Google warnt vor schlechterem Ranking für nicht „mobile“ optimierte Webseiten

Google sendet Benutzern von  „Webmaster-Tools“ Hinweise an solche Seitenbetreiber, deren Webseiten nicht mobiloptimiert sind. Deren Seiten werden im Ranking in der mobilen Google Suche schlechter platziert. Websites, von denen Google glaubt, dass sie auf Mobilgeräten gut funktionieren, werden neben einer besseren Positionierung im Suchergebnis mit dem Zusatz “Mobile-Friendly” gekennzeichnet.

Als “Mobile-friendly” werden dabei Websites eingeordnet, die die vier folgenden Kriterien einhalten:

  • Kein Flash o. ä. Technologien, die auf Mobilgeräten nicht verfügbar sind
  • Text muss auch ohne Zoom lesbar sein
  • Der Content passt sich in der Breite dem Mobilgerät an
  • Links sollten voneinander weit genug entfernt sein

Um zu testen, wie die eigene Website von Google eingeschätzt wird, kann man folgenden Selbsttest durchführen:

https://www.google.com/webmasters/tools/mobile-friendly/

Unter folgendem Link erhalten Webmaster umfangreiche Tips zur Optimierung einer Webseite im Hinblick auf mobile Endgeräte:

https://developers.google.com/webmasters/mobile-sites/

mott services entwickelt mobil taugliche Webseiten. Dabei können wir auch bestehende Webseiten mobil tauglich machen. Alle von mott services responsive umgesetzte Webseiten entsprechen den Google Anforderungen und werden entsprechend besser gerankt. Fragen Sie uns!

z.B.:

www.pbs-schreiner.de

www.drhommens.de

www.scheurmann-schraad.de

und viele mehr!

 

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